
Email Marketing ist eines der effizientes Marketing-Aktionen – vorausgesetzt es wird richtig eingesetzt. Dazu gehören auch die Einhaltungen der rechtlichen Rahmenbedingungen (geregelt in § 107 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes TKG), die nicht nur ein notwendiges Übel darstellen, sondern auch für Seriosität im eMail Marketing stehen.
Die Befolgung der rechtlichen Vorgaben schützen daher nicht nur von empfindlichen rechtlichen Strafen, sie helfen auch, eMail Marketing effizienter zu machen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten, damit Sie Ihre eMail Marketing Kampagne erfolgreich durchführen können:
Was versteht man unter unerbetenen Nachrichten?
Darunter versteht man elektronische Post als Massensendung oder zu Werbezwecken, ohne vorherige Zustimmung des Empfängers. Daraus folgt, das bereits das Einholen der Zustimmung für Massensendungen bzw. Zusendungen zu Werbezwecken mittels Telefon, Fax oder eMail unzulässig ist.
Ab wann wird eine eMail-Aussendung zur Massensendung?
Laut Telekommunikationsgesetzt wird eine eMail zur Massensendung, wenn dieses an mehr als 50 Empfänger gerichtet wird, egal ob es dabei an einen oder verschiedene Empfänger (z.B. ein Massenemail an verschiedene Abteilungen eines Empfängers) versendet wird.
Wie kann man eine Einwilligung einholen?
Eine Einholung der Einwilligung ist auf folgenden Wegen möglich: Brief an den Empfänger; Zustimmung durch persönlichen Kontakt; Zustimmung über AGBs (z. B. auf der Website); regelmäßiger Kontakt in aufrechter Geschäftsbeziehung; Zustimmung, die vom Empfänger ausgeht.
Wie im ersten Punkt erwähnt, ist eine Einholung der Einwilligung durch Telefonanrufe (Telefonwerbung) sowie Fax und E-Mail an den Empfänger unzulässig.
Sind Zusendungen von eMails an Unternehmer ohne vorheriges Einverständis erlaubt?
Anrufe, Telefaxe und elektronische Post wie z.B. E-Mails und SMS als Massensendung oder zu Werbezwecken bedürfen der vorherigen, jederzeit widerruflichen Zustimmung des Empfängers. Eine Ausnahme besteht nur für elektronische Post im aufrechten Kundenverhältnis.
In diesem Sinne ist der Versand von E-Mailings in Österreich nur an eigene Kunden sowie an Personen, die dem Empfang zugestimmt haben, erlaubt.
Die Identität des Absenders bei eMailings muss jedenfalls für den Empfänger erkennbar zu sein und darf weder verheimlicht noch verschleiert werden. Der Absender muß ebenfalls über eine authentische Adresse verfügen, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung von Nachrichten stellen kann.
In jedem Falle muss dem Empfänger die Möglichkeit geboten werden sich aus dem Verteiler wieder austragen zu können (Opt-Out). Bei der Anmeldung zu einem E-Mail Newsletter (Opt-In) sollte auch das sogenannte Double-Opt-In Verfahren eingesetzt werden, welches es dem Interessenten ermöglicht, seine Eintragung in eine Newsletter-Liste nochmals zu bestätigen.
Darf man an Verbraucher eMails ohne vorherige Zustimmung senden?
Der Versand von eMails an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (B2C) ohne vorherige Einwillung ist zulässig, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Absender hat die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten.
2. die Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen.
3. der Kunde hat die Möglichkeit erhalten, den Empfang solcher Nachrichten bei der Erhebung und bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
Nur wenn alle drei Punkte erfüllt sind, ist eine Direktwerbung an Verbraucher ohne deren vorherige Zustimmung zulässig.
Muss ein Email-Newsletter ein Impressum beinhalten?
Ja, ein Email Newsletter muss über ein Impressum verfügen, welches die gesetzliche Informationspflicht berücksichtigt. Darunter zählen unter anderem der Name des Unternehmens bzw. des Absenders, die Rechtsform, Anschrift, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht und Kontaktdaten (Tel, E-Mail und Webadresse).
Fakten zu Böck & Partner
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